Der jährliche Haushalt der Landesapothekerkammer wird durch die Kammerversammlung beschlossen (§ 21 des Heilberufsgesetzes des Landes Brandenburg) und ist durch die Aufsichtsbehörde des Landes zu genehmigen. Eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg ist nicht vorgesehen.
Damit sich alle Kammermitglieder über den Haushalt und darin eingeschlossen, die Verwendung der Beiträge und sonstigen Einnahmen informieren können, ist ihnen das Recht eingeräumt, zu bekannt zu machenden Auslegungszeiten Einsicht in den Haushaltsplan zu nehmen.
Zur Jahresrechnung wird regelmäßig durch den Wirtschaftsprüfer ein Attest erstellt.
An dieser Stelle veröffentlicht die Kammer Angaben zu ausgewählten wesentlichen Haushaltspositionen.
Jahr